SATZUNG des Gewässerfonds Thüringen e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Gewässerfonds Thüringen“
- Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
- Der Gewässerfonds Thüringen e.V. hat seinen Sitz in Gößnitz.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Anliegen des Vereines ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze sowie der Fischereigesetze der Länder des Umweltschutzes, die Reinhaltung der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Aufgaben des Vereins
- Der Verein verwaltet die finanziellen Einnahmen und Ausgaben.
- Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten nur Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die dem Zweck des Vereins dienen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Aus den Einnahmen des Vereines wird jährlich eine Havarieumlage gebildet, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Havarieumlage wird zur Beseitigung von Umweltschäden an Gewässern der Mitgliedsvereine und zur nachhaltigen Renaturalisierung der Fischfauna auf Antrag ausgezahlt. Über die Höhe der Zuwendung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Vorstand. Sollte keine einfache Mehrheit im Vorstand einen Beschluss hierzu ermöglichen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die verbleibenden Einnahmen, werden unter Berücksichtigung der üblichen Kosten der Selbstverwaltung des Vereins, in voller Höhe als Hegeumlage an die Mitgliedsvereine mit eingebrachten Gewässern, nach einem jährlich durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Schlüssels ausgezahlt.
§4 Mitgliedschaft – Aufnahme – Beiträge
- Mitglied des Vereins, kann jeder unbescholtene Angelverein oder Eigentümer von Gewässern werden der mindestens ein Gewässer, dass zur gemeinschaftlichen Beangelung geeignet ist einbringt und der sich verpflichtet den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu folgen.
1.1. Sollte ein Mitgliedsverein unverschuldet ein eingebrachtes Gewässer verlieren, so kann der Mitgliedsverein Vereinsmitglied bleiben und ist zum Kauf von Angelberechtigungen zu einem jährlich hierfür von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Betrages berechtigt.
1.2. Gleiche Regelung (siehe 1.1.) gilt für die Mitglieder, die ab Neufassung dieser Satzung bereits Mitglied waren.
1.3. Über die Fortdauer der Mitgliedschaft der Vereine ohne eingebrachtes Gewässer entscheidet jährlich die Mitgliederversammlung erneut. - Hegegemeinschaften, Verbände mit mehreren Vereinen können kein Vereinsmitglied werden.
- Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich dem Vorstand einzureichen.
- Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Grund einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme braucht nicht angegeben zu werden.
- Die Aufnahme ist dann abzulehnen, wenn sie dem Zweck und den Aufgaben des Vereins widerspricht oder dessen Ansehen schadet.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 01.01. des Folgejahres.
- Für Mitgliedsvereine des VANT ist keine Aufnahmegebühr zu entrichten. Für Mitglieder, die nicht Mitgliedsverein des VANT sind, wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Gewässerfonds Thüringen erhebt keine Beiträge. Er finanziert sich ausschließlich aus seinen Einnahmen. Die Einnahmen werden den Mitgliedsvereinen in Form einer Hegeumlage die zum nachhaltigen Besatz ihrer Gewässer verwendet werden muss, im Folgejahr erstattet. Voraussetzung ist die Frist– und Ordnungsgerechte Abgabe der Fangstatistik des Vorjahres. Die Fristen und die Voraussetzungen sind durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt:
o sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen
o an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen - Jedes Mitglied ist verpflichtet:
o Diese Satzung einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins zu betätigen.
o Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
o schriftliche Austrittserklärung
o Ausschluss
o durch Streichung
o Löschung des Mitgliedsvereins - Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es:
o Ehrenrührige Handlungen begeht oder nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat.
o Durch Fischereivergehen oder wiederholte Übertretungen auffällig wurde, gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit oder gültiger Gesetze verstößt, andere dazu anstiftet oder solche Taten bewusst duldet.
o Den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereins schädigt bzw. sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält oder wiederholt schuldhaft gegen die Satzung verstößt.
o Die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt.
o Innerhalb des Vereins wiederholt schuldhaft Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat. - Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet nach eingehender Klärung des Falles die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Streichung der Mitgliedschaft:
Die Streichung der Mitgliedschaft kann zum Beispiel bei wiederholter Nichtabgabe oder nicht termingerechter Abgabe von Fangstatistiken erfolgen. Über dieStreichung entscheidet die Mitgliederversammlung. - Mit der Beendigung einer Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes, die sich aus dieser Satzung ergeben. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
§7 Vereinsstrafen
- Höchste Vereinsstrafe ist der Ausschluss eines Mitgliedes. Die Kriterien sind im §6 der Satzung geregelt.
- Der Vorstand ist berechtigt, weitere Vereinsstrafen wie:
o zeitweiliger Ausschluss, Rüge, Verweis, Ermahnung und Verwarnungen
auszusprechen.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
o die Mitgliederversammlung
o der Vorstand
o die Revisionskommission
§9 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
- Ordentliche Mitgliederversammlungen sind in regelmäßigen Abständen, der Erfordernis entsprechend anzusetzen, finden aber mindestens einmal jährlich statt. Die erste Mitgliederversammlung eines Jahres (hier umgangssprachlich „Jahreshauptversammlung“) findet innerhalb des ersten Halbjahres des Geschäftsjahres statt.
- Die Mitgliederversammlungen werden vom 1.Vorsitzenden oder 2.Vorsitzenden bzw. einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag zum Beschluss als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied (jeder Verein) hat eine Stimme unabhängig von den erschienenen Vertretern. Eine Übertragung der Stimmberechtigung auf andere Personen und Vereine ist unzulässig. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.
- Mitgliederversammlungen gelten mit schriftlicher Einladung oder Einladung per Mail als ordnungsgemäß einberufen.
- Jede außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn der 1. Vorsitzende es für nötig erachtet oder es der Vorstand beschließt. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich beim Vorstand beantragt oder das Interesse des Vereins es erfordert.
- Die Jahreshauptversammlung hat unter anderem die grundsätzliche Aufgabe, die Rechenschaftsberichte des Vorstands und der Revisionskommission entgegenzunehmen, einen neuen Vorstand und die Revisionskommission zu wählen, den Haushaltsplan, die Beiträge oder Konditionen für Angelberechtigungen und Richtlinien für die Vereinstätigkeit im neuen Jahr zu beraten und festzulegen und Satzungsänderungen zu beschließen.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung, sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§10 Der Vereinsvorstand
- Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Vorstandsmitgliedern:
o dem 1. Vorsitzenden
o dem 2. Vorsitzenden
o dem Hauptkassierer
o dem Schriftführer
Der 1. und 2. Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von im Einzelfall mehr als 2.000,00 EUR vertreten immer zwei Vorstandsmitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes gemeinsam, wovon einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss. Für Rechtsgeschäfte mit einem Wert von im Einzelfall nicht mehr als 1000,00 EUR sind auch der Hauptkassierer und der Schriftführer gemeinsam vertretungsberechtigt. - Der Vorstand, wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wahl erfolgt offen oder auf Antrag geheim. Über die Form der Wahl entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand hat zu seiner Entlastung Rechenschaft abzulegen. Wiederwahl ist zulässig. Nachwahl ist zulässig.
- Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende den 1.Vorsitzenden im Verhinderungsfall mit den gleichen Rechten und Pflichten. Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.
- Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung ausdrücklich in dieser Satzung zugewiesen sind.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er leitet den Verein, verfügt über die finanziellen Mittel und verwaltet das Vermögen des Vereins.
- Der Hauptkassierer Ist verpflichtet, alle Einnahmen getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Hauptkassierer nur zu leisten, wenn sie vom 1. Vorsitzenden angewiesen sind. Die Kassenbücher mit den dazugehörigen Belegen sind dem 1. und 2. Vorsitzenden halbjährlich zur Einsicht vorzulegen. Die Kassenbücher sind von den Mitgliedern der Revisionskommission zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, stellt der Revisor den Antrag auf Entlastung des vertretungsberechtigten Vorstandes an die Mitgliederversammlung.
- Der Schriftführer besorgt die laufenden Geschäfte nach Weisung des 1. Vorsitzenden und hat Niederschriften über die Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen sowie Presseinformationen anzufertigen und fördert die Vereinskommunikation.
§11 Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert die Verpflichtungen seiner Tätigkeit aus Beiträgen und Umlagen, sowie Zuwendungen, Sammlungen, Spenden, dem Verkauf von Erlaubnisscheinen oder aus Zuwendungen von Stiftungen für gemeinnützige Zwecke, sowie sonstigen Einnahmen. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§12 Revisionskommission
Die Mitgliederversammlung wählt eine Revisionskommission, die aus drei Vereinsmitgliedern besteht. Die Wahl erfolgt zeitgleich mit den Vorstandswahlen mit gleicher Amtszeit. Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und unterliegen keinerlei Weisung bezüglich Ihrer Revisionstätigkeit durch den Vorstand. Die von der Mitgliederversammlung gewählte Revisionskommission hat das Recht ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse vorzunehmen. Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Die Revisionskommission unterrichtet unverzüglich den vertretungsberechtigten Vorstand schriftlich bei Auffälligkeiten oder Unregelmäßigkeiten in wirtschaftlichen Belangen.
§13 Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigender Zweck
Zur Auflösung oder Satzungsänderung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Auflösung bzw. Satzungsänderung und die hierfür beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein muss. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigenden Zwecks fällt nach Tilgung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft/Verein, zur unmittelbaren und ausschließlich für gemeinnützige Verwendung bedachten Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu.
§14 Inkrafttreten der Satzung
Die Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21.05.2022 beschlossen; sie gilt mit dem Tag der Registrierung beim zuständigen Amtsgericht.
Anmerkung: Der Verein ist seit 25.05.2023 beim Amtsgericht Altenburg mit der Registernummer VR 201086 eingetragen